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Allgemeine
Geschäftsbedingungen
Ausführliche
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Odenwälder Kunststoffwerke
Gehäusesysteme GmbH
Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
I. Allgemeines
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten
für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen
dem Vertragspartner und uns. Abweichenden, entgegenstehenden oder
ergänzenden allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners
widersprechen wir hiermit ausdrücklich; solche werden nicht auch
nicht durch Auftragsannahme Vertragsbestandteil.
II. Ausschließliche
Gültigkeit der Bedingungen, Vertragsangebot und Vertragsabschluss
1. Angebote
und alle sonstigen Angaben, insbesondere über Preise und Lieferzeiten,
sind freibleibend. Maß-, Gewichts- und sonstige Leistungsdaten und
Abbildungen sind nur annähernd.
2. Ausführungsänderungen bleiben vorbehalten, wenn sie durch technische
Weiterentwicklung bedingt sind oder die Funktion des Vertragsgegenstands
hierdurch nicht wesentlich verändert wird.
3.
Der Kunde ist an seine Bestellung bis zum Eingang der Auftragsbestätigung
von OKW gebunden, längstens jedoch 2 Monate.
4. OKW liefert nur zu diesen OKW-Geschäftsbedingungen. Spätestens
mit Entgegennahme der Ware und Leistung durch den Kunden gelten
die Geschäftsbedingungen von OKW als akzeptiert.
5. Der Mindestbestellwert pro Auftrag beträgt EUR 100,-. Bei einem
Nettoauftragswert unter EUR 100,- berechnen wir einen Zuschlag von EUR 25,-.
6. Mündliche Nebenabreden, Zusicherungen von Eigenschaften und jegliche
Änderungen des Vertrages bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform,
auch die Aufhebung dieser Schriftform-Klausel.
7. Für alle Zoll- und sonstigen Formalitäten bei Lieferungen ins
Ausland hat der Kunde selbst Sorge zu tragen.
III. Preise und Zahlungsbedingungen,
Aufrechnung
1. Die Preise sind Nettopreise und gelten
ab Lieferwerk, ausschließlich Fracht-, Verpackung, Spesen- und Transportversicherung,
zzgl. der gesetzlichen MwSt. Zuschläge für Beförderung und Verbringung
ins Ausland (Zölle etc.) gehen gesondert zu Lasten des Kunden.
2. Soweit in der Auftragsbestätigung nichts anderes bestätigt ist,
sind die Preise fest bei vorgesehener Lieferung innerhalb von 3
Monaten. Ansonsten werden die am Liefertag gültigen Listenpreise
in Anrechnung gebracht.
3. Unsere Preise basieren auf den gegenwärtigen Material- und Personalkosten.
Sollten sich Kostenveränderungen bis zum Tage der Lieferung ergeben,
bleibt eine Preisangleichung ausdrücklich vorbehalten.
4. Unsere Rechnungen sind zahlbar:
Teile:
14 Tage nach Rechnungsdatum, abzüglich 2% Skonto oder
30 Tage nach Rechnungsdatum netto
Werkzeuge:
1/3 bei Auftragserteilung
1/3 bei Vorlage der Ausfallmuster
1/3 10 Tage nach Erstmustervorlage
jeweils netto ohne Skonto-Abzug
5. Bei Neukunden behalten wir uns Nachnahme-Versand
oder Vorauskasse vor.
6. Sämtliche Zahlungen sind in Euro kosten- und spesenfrei an uns
zu leisten. Zahlungen an Vertretungen werden nicht anerkannt.
7. Bei Zielüberschreitungen kann OKW Zinsen in Höhe von 8 % über
dem Basiszinssatz berechnen.
8. Kommt der Kunde bei vereinbarter Ratenzahlung mit mehr als 10
Tagen in Rückstand, so wird der gesamte dann noch offene Restbetrag
zur sofortigen Zahlung fällig. Zinsen, Einzugs- und Bankspesen etc.
sind gesondert zu entrichten.
9. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
Forderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte können nur aus demselben
Vertragsverhältnis geltend gemacht werden und auch nur von Kunden,
die nicht Kaufleute sind.
IV. Lieferfristen und Lieferungen
1. Liefertermine werden nach Möglichkeit
eingehalten. Für Verzögerungen durch höhere Gewalt haftet OKW nicht,
ebensowenig für sonstige Verzögerungen, es sei denn, der Kunde weist
OKW grobes Verschulden nach.
2. Die Lieferfrist beginnt nach Eingang aller für die Ausführung
des Auftrages erforderlichen Unterlagen (Maßzeichnung, Film etc.),
nach Abstimmung aller für die Durchführung des Auftrages notwendigen
Fragen sowie nach Erhalt einer evtl. vereinbarten Anzahlung.
3. Zulieferanten sind keine Erfüllungsgehilfen von OKW; für deren
Verhalten in Bezug auf die Rechtzeitigkeit der Lieferung haftet
OKW nicht.
4. Wird ein vereinbarter Liefertermin um mehr als vier Wochen überschritten,
so muss der Kunde OKW mit Einschreiben/Rückschein eine Nachfrist
von drei Wochen setzen.
5. Teillieferungen sind ebenso zulässig wie Mengenabweichungen bis
+10%.
6. Für die kundenspezifische Bearbeitung der Teile gilt für alle Maße
< 30 mm zur Gehäusebezugskante eine Toleranz von ± 0,3 mm, sonstige nicht
tolerierte Maße unterliegen der DIN ISO 2768m T1.
7. Bei Sonderanfertigungen, d.h. jegliche Abweichung von unserem
Standardprogramm, muss der Kunde die angefallene Produktionsmenge
bei Überlieferung bis 10 % akzeptieren. Für Bestellmengen, die in der Stückzahl
nicht über- oder unterschritten werden dürfen, muss der Besteller
spätestens bei Auftragserteilung darauf hinweisen; OKW behält sich
einen Zuschlag auf den Kaufpreis vor.
8. Bei einem Rahmenauftrag bestehen wir
auf der Gesamtabnahme der vereinbarten Stückzahl innerhalb des festgelegten
Abnahmezeitraums. Für bis dahin abgenommene Teile reicht zur Fälligstellung
unserer Forderung unser schriftliches Auslieferungsangebot. Sollte
die Zahlung der restlichen Stückzahl sodann nicht innerhalb einer
Frist von 4 Wochen ab Rechnungstellung erfolgen, so sind wir berechtigt,
nicht aber verpflichtet, die Teile anderweitig zu verwerten, unter
Anrechnung eines etwaigen Verwertungserlöses auf unsere Forderung.
9. Der Versand erfolgt auf Gefahr und Kosten des Kunden. Dieser
hat auch alle Nebenkosten des Versandes (Zölle, Versicherungen etc.)
zu tragen. Mit Übergabe an einen Dritten geht in jedem Fall die
Gefahr auf den Kunden über. Bleibt der Kunde nach Bereitstellungsanzeige
mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen auf Abnahme, Zahlung oder
Sicherheitengestellung länger als 14 Tage in Rückstand, so wird
OKW eine weitere Nachfrist von 14 Tagen setzen. Im Falle ergebnislosem
Ablaufs auch dieser Frist kann OKW wahlweise vom Vertrag zurücktreten
oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Letzterenfalls
kann OKW entweder den tatsächlichen Schaden geltend machen oder
eine pauschale Entschädigung in Höhe von 15 % des Vertragspreises,
es sei denn, der Kunde weist nach, dass ein geringerer oder gar kein
Schaden entstanden ist.
Ferner kann OKW frei über die Vertragsware verfügen.
10. OKW kann die Versandart frei wählen unter Ausschluss einer Haftung
für die Auswahl. Wird vom Kun den ein bestimmter Spediteur o.ä.
Versandinstruktionen vorgegeben, behalten wir uns vor, eine Bearbeitungsgebühr
hierfür zu berechnen.
V. Eigentumsvorbehalt
1. Alle Liefergegenstände bleiben bis zur
vollständigen Bezahlung der vereinbarten Preise sowie aller zum
Lieferzeitpunkt bereits bestimmter Forderungen von OKW Eigentum
und werden dem Kunden bis zur Auflösung des Eigentumsvorbehalts
nur leihweise überlassen.
2. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist eine Weiterveräußerung
der Ware sowie eine Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung
oder anderweitige Überlassung an Dritte nur mit Zustimmung von OKW
erlaubt.
3. Der Kunde tritt bereits jetzt seine Forderungen aus einer Weiterverwertung
der Ware oder Überlassung an Dritte in der Höhe an OKW ab, die den
Betrag aller OKW zustehenden Forderungen gem. Ziff. V. 1. dieser
Bedingungen entspricht. Bei Weiterverwertung zusammen mit OKW nicht
gehörenden Gegenständen werden die Forderungen anteilmäßig an OKW
abgetreten.
4. Ist die Weiterveräußerung gestattet, darf der Kunde die Forderung
für OKW einziehen. OKW wird von der ihr zustehenden Einziehungsbefugnis
solange keinen Gebrauch machen, wie der Kunde seinen Verpflichtungen
ihr gegenüber nachkommt.
5. Verarbeitet der Kunde die gelieferte Ware zu einer neuen Sache,
oder baut er sie in eine fremde Sache ein, so geschieht dies für
OKW. Ein Eigentumserwerb des Kunden nach § 950 BGB findet insoweit
nicht statt, vielmehr steht das Miteigentum nach § 947 BGB OKW zu.
Das von OKW in diesen Fällen erworbene Miteigentumsrecht bestimmt
sich nach dem Verhältnis der zur Zeit der Verbindung bestehenden
Werte der von OKW gelieferten Waren einerseits und den sonstigen
Waren andererseits.
6. Werden die Forderungen von OKW nach Fälligkeit
bzw. nach Nachfristsetzung nicht vollständig bezahlt, so erlischt
das Gebrauchsrecht des Kunden an der Ware, und OKW ist dann berechtigt,
die Ware ohne Gerichtshilfe aus dem Gewahrsam des Kunden zu entfernen.
7. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden
Sicherheiten unsere Forderung insgesamt um mehr als 20%, so sind
wir auf Verlangen des Auftraggebers oder eines durch unsere Übersicherung
beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach
unserer Wahl verpflichtet.
VI. Mängelrüge
1. Mängelrügen und sonstige Beanstandungen
müssen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer
Ausschlussfrist von einer Woche nach Empfang der Ware schriftlich bei OKW
erhoben werden. Bei versteckten Mängeln hat die Geltendmachung in gleicher
Weise nach Feststellung zu erfolgen.
2. Kaufleute können trotz erhobener Mängelrüge kein Zurückbehaltungsrecht
geltend machen.
3. Kosten unbegründeter Mängelrügen sind OKW vom Kunden zu ersetzen.
VII. Gewährleistung
1. Für Mängel an den von uns gelieferten
Waren leisten wir zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbessrung
oder Ersatzlieferung.
2. Schlägt die Nacherfüllung endgültig fehl, kann unser Vertragspartner
grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung)
oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei
einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur
geringfügigen Mängeln, steht dem Vertragspartner jedoch kein Rücktrittsrecht
zu.
3. Offensichtliche Mängel müssen unverzüglich nach Empfang der Ware
schriftlich angezeigt werden; andernfalls ist die Geltendmachung
des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen.
4. Unseren Vertragspartner trifft die volle Beweislast für sämtliche
Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für
das Vorliegen des Mangels zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs und
für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
5. Wählt unser Vertragspartner wegen eines Rechts- oder Sachmangels
nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht
ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.
Wählt der Vertragspartner nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz,
verbleibt die Ware nach unserer Wahl beim Vertragspartner, wenn
ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich dann auf
die Differenz zwischen Kaufpreis bzw. Werklohn und Wert der mangelhaften
Sache, sofern uns nicht Arglist nachgewiesen wird.
6. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre ab Ablieferung der
Ware. Wird unser Produkt im Mehrschichtbetrieb eingesetzt, beträgt
die Gewährleistungsfrist acht Monate ab Übergabe.
7. Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich
nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche
Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben
keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
8. Garantien im Rechtssinne erhält der Vertragspartner durch uns
nicht.
9. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.
10. Keine Gewähr übernehmen wir insbesondere in den Fällen ungeeigneter
oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung
durch unseren Vertragspartner oder Dritte, natürliche Abnutzung,
fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung,
ungeeignete Betriebsmittel, chemische, elektrochemische oder elektrische
Einflüsse etc.
11. Bessert unser Vertragspartner oder ein Dritter unsachgemäß selbst
nach, erlöschen dadurch sämtliche Gewährleistungsansprüche. Gleiches
gilt für etwaige Änderungen des Liefergegenstandes ohne unsere vorherige
Zustimmung.
12. Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von
gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, werden
wir unserem Vertragspartner auf unsere Kosten grundsätzlich das
Recht zur weiteren Benutzung verschaffen oder den Liefergegenstand
derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr
besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder
in angemessener Frist nicht möglich, sind sowohl unser Vertragspartner
wie auch wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Darüber hinaus
werden wir unseren Vertragspartner von unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.
Vorstehende Verpflichtungen sind abschließend und bestehen nur,
wenn uns der Vertragspartner unverzüglich von geltend gemachten
Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet, uns in angemessenem
Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt
bzw. uns die Durchführung von Modifizierungsmaßnahmen ermöglicht,
uns alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen
vorbehalten bleiben, der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung
unseres Vertragspartners beruht und die Rechtsverletzung nicht dadurch
verursacht wurde, dass unser Vertragspartner den Liefergegenstand
eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise
verwendet hat.
13. Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton
sowie Änderungen des Lieferumfanges bleiben vorbehalten, sofern
die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung der beiderseitigen
Interessen zumutbar sind.
VIII. Haftung und Schadensersatz
1. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand
selbst entstanden sind, haften wir aus welchen Rechtsgründen auch
immer nur bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit unserer Organe
oder leitenden Angestellten, bei schuldhafter Verletzung von Leben,
Körper und/oder Gesundheit, bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen
oder deren Abwesenheit wir garantiert haben und bei Mängeln des
Liefergegenstandes, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen-
oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
2. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften
wir auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter
und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Falle aber begrenzt
auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
3. Im Übrigen haften wir, soweit der Schaden durch eine vom Vertragspartner
für den betreffenden Schadensfall abgeschlossene Versicherung gedeckt
ist, nur für etwaige damit verbundenen Nachteile, z.B. höhere Versicherungsprämien
o.ä.
4. Hat unser Vertragspartner nach vorstehenden Regelungen Anspruch
auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser auf maximal
5 % des vereinbarten Kaufpreises bzw. Werklohns. Hat der Vertragspartner
nach vorstehenden Regelungen Anspruch auf Schadensersatz statt der
Leistung, beschränkt sich der Anspruch auf maximal 25 % des vereinbarten
Kaufpreises oder Werklohns.
5. Weitergehende Ansprüche des Vertragspartners
sind ausgeschlossen.
6. Stehen uns Schadensersatzansprüche gegen den Vertragspartner
zu, so betragen diese pauschal 15 % des vereinbarten Kaufpreises
bzw. Werklohns, es sei denn, wir weisen einen höheren oder unser
Vertragspartner weist einen geringeren Schaden nach.
IX. Verjährung
Alle Ansprüche des Vertragspartners, aus
welchen Rechtsgründen auch immer, verjähren in zwölf Monaten, soweit
das Gesetz keine kürzere Verjährung vorsieht. Für vorsätzliches
oder arglistiges Verhalten sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz
gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines
Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen
Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit
wir verursacht haben.
X. Werkzeuge
1. Die vereinbarten Werkzeugkosten stellen
Kostenanteile dar. Sie umfassen nicht die geistige und konstruktive
Leistung, das Einfahren, die laufende Instandhaltung, Pflege, Versicherung,
Lagerung usw. Die Werkzeuge bleiben Eigentum von OKW. Der Kunde
kann die Herausgabe der Werkzeuge nur verlangen, wenn dies vorher
ausdrücklich vereinbart wurde.
2. Wird vom Kunden innerhalb von 6 Monaten kein Auftrag für Teile
entsprechend der Bestellung erteilt, so ist OKW berechtigt, auch
die Differenz zwischen den vereinbarten Werkzeugkosten und den tatsächlichen
Werkzeugkosten in Rechnung stellen.
3. Eine Aufbewahrungspflicht für die Werkzeuge nach der letzten
Lieferung besteht grundsätzlich nicht.
4. Werden größere Mengen abgenommen, als bei Vertragsabschluss vorgesehen,
so übernimmt der Kunde die Kosten der Überholung bzw. des Neubaus
der Werkzeuge.
5. Hat OKW nach Zeichnungen, Modellen und Mustern oder unter Verwendung
von beigestellten Teilen des Kunden zu liefern, so steht der Kunde
dafür ein, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Der Kunde
hat OKW von Ansprüchen Dritter freizustellen und OKW einen durch
Verletzung von Schutzrechten etwa entstehenden Schaden zu ersetzen.
Untersagt ein Dritter OKW unter Berufung auf ein Schutzrecht die
Herstellung oder Lieferung, so ist OKW berechtigt, ohne Prüfung
der Rechtslage die Arbeiten einzustellen.
XI. Schlussbestimmungen
1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen
dem Vertragspartner und uns gilt ausschließlich deutsches Recht
unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
2. Gerichtsstand ist das für unseren Sitz örtlich und sachlich zuständige
Gericht, nach unserer Wahl auch das Landgericht Mosbach.
3. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit unserem Vertragspartner
einschließlich dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder
teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit
der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise
unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren
wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.
Stand 11/07
AGBs im PDF-Format
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